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Antonius Koester GmbH & Co. KG Huenenburgstraße 6 59872 Meschede
Germany
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(Stand January 2009)
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1. Vertrag
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Unsere Angebote sind
freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung ohne vorherige
Auftragsbestätigung durchgeführt, kommt der Vertrag durch die Annahme der
Lieferung unter diesen Bedingungen zustande. Sämtliche Verträge richten sich
ausschliesslich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder
Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Abweichenden Bestimmungen des Bestellers
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden und Änderungen sowie die
Verwendung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen bedürfen
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
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2. Lieferumfang, -termin, Warenbeschaffenheit,
Transportschäden/-verluste
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2.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung massgebend. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt. 2.2 Von uns angegebene Versand- und Liefertermine sind unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. 2.3 Die
Firma Antonius Köster GmbH & Co. KG kommt nur in Verzug, wenn ein verbindlicher Liefertermin
schuldhaft überschritten wird oder der Besteller nach einer fälligen
Lieferung/Leistung erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens
2 Wochen) gesetzt hat. Unsere Lieferpflicht steht ferner unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. 2.4 Angaben und öffentliche Äußerungen (Katalog, Werbeprospekte,
Mailings etc.) über Wareneigenschaften gehören nur zur Warenbeschaffenheit, wenn
sie von uns ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden.
Machen andere Hersteller oder deren Gehilfen Beschaffenheitsangaben, so werden
diese ebenso nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil oder wenn
wir uns diese Angaben ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu
eigen gemacht haben. 2.5 Mit Übergabe der Ware an das Frachtunternehmen/Spedition geht die
Transportgefahr auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, wird
von uns das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers durch eine
Transportversicherung abgesichert. In diesem Fall sind
Transportschäden/-verluste jedoch nur versichert und werden nur ersetzt, wenn
sie uns unverzüglich nach Ablieferung der Ware (binnen 3 Tagen), bei verdeckten
Schäden unverzüglich nach Erkennbarkeit des Transportschadens/-verlusts,
schriftlich angezeigt werden. Ferner muss sich der Besteller äußerlich sichtbare
Transportschäden und erkennbare Transportverluste (z.B. geöffnete Verpackung) in
jedem Fall vom Frachtführer auf den Frachtpapieren bestätigen lassen.
Andernfalls entfällt jede Versicherungsleistung.
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3. Preise
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3.1 Preise verstehen sich ab Lager Meschede, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und zzgl. Versand-,Verpackungs- und Transportversicherungskosten (vgl. Ziff. 2.5). 3.2 Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller. 3.3 Das Anliefern und Aufstellung von Geräten durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Die Kosten hierfür werden dem Besteller nach Aufwand zu unseren bei der Leistungserbringung allgemein gültigen Service-Preisen berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3.4 Bei einem Bestellwert von unter 120 Euro berechnen wir grundsätzlich eine zusätzliche Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von 25 Euro.
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4. Zahlung
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4.1 Alle Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Zugang ohne Abzug zu
zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei
Teillieferungen gilt dies entsprechend für den Wert der Teillieferung. 4.2 Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt
werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits. Bei der
Rücksendung von Reparaturware sowie bei Kleinmengen-Bestellungen nach Ziffer 3.4
behalten wir uns den Versand per Nachnahme vor. 4.3 Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, gilt für den Eintritt
des Verzugs die gesetzliche Regelung. Im Verzugsfall sind wir bis zum
Zahlungseingang berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten. Zahlungen des
Bestellers ohne konkrete Tilgungsbestimmung dürfen wir auf die älteste fällige
Rechnung verrechnen. 4.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und
dann nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. 4.5 Bei einer Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns
nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele
berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von
Vorauszahlungen abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren
unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen. 4.6 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die
Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers sind ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich
anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt
worden.
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5. Abnahme
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Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen und Teillieferungen unverzüglich
abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine
Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist
zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet.
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6. Verzugsschäden, Rücktritt
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6.1 Sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung in Verzug, kann der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten,
wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. 6.2 Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen
Liefer-/Leistungsverzugs ist im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 6.3 Soweit der Besteller Schadensersatz wegen Liefer-/Leistungsverzugs
geltend machen kann, ist er berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs
Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Preises für den Teil der Lieferung zu
verlangen, der auf Grund des Verzugs nicht in Betrieb genommen werden kann. Die
Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies
gilt auch, wenn der Besteller wegen der Verzögerung Schadensersatz statt der
Leistung geltend macht, jedoch mit der Maßgabe, dass 1 % des Preises für den
Teil der Lieferung verlangt werden kann, der auf Grund der Verzögerung nicht in
Betrieb genommen werden kann, jedoch höchstens 10 % dieses Preises. Der Nachweis
eines geringeren Schadens bleibt uns unbenommen.
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7. Höhere Gewalt
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| Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind z.B. Krieg u.ähnliche Zustände, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt.
Für die Dauer dieser Störungen und deren Auswirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit und nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse berechtigt, nach unserer Wahl die vereinbarte Menge zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hält die Störung länger als 8 Wochen an, berechtigt dies auch den Besteller zum Rücktritt, soweit noch nicht geliefert worden ist. |
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8. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer
Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet,
die in unserem Eigentum stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu
verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und
Veräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, nicht aber
zur Verpfändung und Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für
uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Der Weiterverkauf der
von uns gelieferten Ware darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Der
Besteller tritt bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger
Veräußerung sicherungshalber an uns ab. Auf Verlangen hat uns der Besteller die
Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der Besteller ist zum Einziehen der uns
abgetretenen Forderungen ermächtigt, nicht aber zu Verfügungen anderer Art.
Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Vollstreckungsmassnahmen in uns
zustehende Sachen und Rechte hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
Interventionskosten trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der uns gegebenen
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf
Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung der darüber hinausgehenden
Sicherheiten nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet.
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9. Sach- und Rechtsmängel, Nacherfüllung
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9.1 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer
Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung)
zu beseitigen. Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich
Mitteilung zu machen und das mangelhafte Teil unter Angabe der vorher bei uns zu
erfragenden RMA-Nummer sowie einer möglichst detaillierten und reproduzierbaren
Fehlerbeschreibung einzusenden, ansonsten sind wir berechtigt, die Annahme der
zurückgelieferten Produkte zu verweigern. Ergibt die Überprüfung einer
Mängelanzeige, dass kein Sachmangel vorliegt, werden die entstandenen Kosten zu
den bei uns jeweils geltenden üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder
nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers zum
Schadensersatz bleibt unberührt 9.2 Abweichend von 9.1 bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln für nur
unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit
oder Brauchbarkeit. Ferner bestehen Ansprüche wegen Mängeln auch nicht bei
übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von
Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder bei
Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung
(insbes. auch Eingriffe in den Programmcode) oder Instandsetzung der Ware durch
den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse oder Beseitigung eines
Mangels nicht und war ausdrücklich gemäss der Betriebs- oder Gebrauchsanweisung
zugelassen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass der Mangel nicht auf dem
Eingriff beruht. 9.3 Abweichend von Ziff. 9.1 können wir bei der Lieferung von
Hard-/Standardsoftware dritter Hersteller zum Zwecke der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unsere entsprechenden eigenen Ansprüche gegen unseren
Lieferanten oder den Hersteller an den Besteller abtreten. Der Besteller muss in
diesem Fall vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns,
Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung,
Rücktritt oder Minderung, unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls
gerichtlich auf diese Rechte in Anspruch nehmen, es sei denn, dass ihm dies
nicht zumutbar ist. 9.4 Rechte des Bestellers wegen Mängeln stehen stets unter dem Vorgehalt
der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge gem. § 377 HGB. 9.5 Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung
enthalten keine Garantie (Zusicherung) i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB und keine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB, wenn wir eine
solche nicht ausdrücklich übernommen haben. 9.6 Beim Kauf gebrauchter Sachen sind die Rechte des Bestellers wegen
Sachmängeln ausgeschlossen, es sei denn, wir haben ausdrücklich eine Garantie im
Sinne von § 276 Abs. 1 BGB oder im Sinne einer Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie gem. § 443 BGB übernommen.
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10. Allgemeine Haftung, Schadensersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
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10.1 Wir haften dem Kunden a) für die von uns sowie unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schäden b) nach dem Produkthaftungsgesetz c) für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, zu vertreten haben. 10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, soweit wir eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Die Haftung ist
bei Sach- und Vermögensschäden in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Entferntere Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen und sonstige Vermögensschäden, sind von dieser
Schadensersatzpflicht nicht erfasst. Für einen einzelnen Schadensfall ist die
Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der
Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als 50.000 EUR. Für die
Verjährung gilt Ziff. 13 entsprechend. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss eine
weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Die Haftung gem.
10.1 b) und c) bleibt von diesem Absatz unberührt. Die Ersatzpflicht bei von uns
zu vertretenden Sachschäden ist in jedem Fall begrenzt auf die Deckungssumme der
von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Die
aktuelle Deckungssumme wird dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt. Wir
verpflichten uns, den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz
beizubehalten. 10.3 Aus einer Garantieerklärung haften wir nur auf Schadensersatz, wenn
dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei
leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gem. 10.2. 10.4 Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der für
die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den
Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von uns tritt diese Haftung
nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden
Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des
Kunden gegen uns gilt 10.1 bis 10.4 entsprechend. Ebenso für Ansprüche, die der
Besteller aus übergegangenem Recht geltend macht.
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11. Softwarelizenzen
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11.1
Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von uns bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn wir den Antrag des Bestellers, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annehmen.
11.2
Die Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung übertragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von uns ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Besteller ausgefüllten Lizenzregistrierschein angegeben ist. (Im Folgenden als "lizenzierte Anlage"
bezeichnet.) Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist es infolge Gerätedefekts
unmöglich, die Software auf der lizenzierten Anlage zu betreiben, darf der Besteller die Software vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben. Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfasst, so darf diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierten Software zu verhindern.
11.3
Der Besteller darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte Software unseren Bedingungen unterworfen.
11.4
Der Besteller bringt auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software einen Copyright Vermerk des Urhebers an, wie er auch auf der Originalversion der lizenzierten Software vorhanden ist.
11.5
Der Besteller ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenzregistrierscheine innerhalb von dreissig (30) Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschliesslich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung legt uns der Kunde diese Aufzeichnungen vor.
11.6
Der Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an Dritte weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Bestellers sowie Dritte, die aufgrund einer mit uns getroffenen Vereinbarung die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt haben, sowie deren Angestellte und Beauftragte in dem Umfang, wie dies zur Ausübung
des übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist.
11.7
Der Besteller behandelt sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.
11.8
Die Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von uns nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet.
11.9
Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Besteller die Lizenzzertifikate sowie sämtliche Kopien der überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören und uns dies schriftlich zu bestätigen.
11.10
Die Softwarelizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.
11.11
Sofern wir einen Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger schriftlich annehmen, erhält der Besteller hiermit das Recht, eine an ihn für eine andere lizenzierte Anlage bereits lizenzierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizenzierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.
11.12
Quellcodes, die vom Urheber zur Lizenzierung freigegeben sind, können nur aufgrund eines gesondert abzuschliessenden Quellcodesoftwarelizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.
11.13
Die "SOFTWAREWARTUNG und GARANTIEVERLÄNGERUNG" beginnt mit der Auslieferung des Systems bzw. Wiederaufnahme des Wartungsvertrages und dauert jeweils ein Jahr. Kündigt der Kunde die "SOFTWAREWARTUNG- und GARANTIEVERLÄNGERUNG" nicht sechs Wochen vor Ablauf, verlängert diese sich jeweils um weitere 12 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Einschreiben mit Rückschein.
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12. Mängel bei Softwareprodukten
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12.1 Wir gewährleisten, dass lizenzierte Softwareprodukte die
Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der
Lizenzerteilung gültigen Software (Softwareproduktbeschreibung) für die
betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten,
Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der "Software Product
Description" stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich
als solche gekennzeichnet. 12.2 Sollten bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der
"SoftwareProduct Description" nicht erfüllt sein, erfolgt nach unserer Wahl
Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der Lieferung einer neuen Version oder
Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren. 12.3 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns
gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 11 erstellte Softwarekopien.
Dasselbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das
nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäss der
"Software Product Description" aufweist. 12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 1 Jahr, wenn keine
längere Frist vereinbart ist. Die Frist beginnt ab erfolgter Installation,
sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Gefahrübergang. 12.5 Im übrigen gelten die unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten
Bestimmungen.
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13. Verjährung, Hemmung
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13.1 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus
unerlaubter Handlung oder Produkthaftung gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen, ebenso in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke) und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. 13.2 Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln,
insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme,
Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, verjähren innerhalb
eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. 13.3 Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei
Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich
eingelassen haben. Die Hemmung endet automatisch drei Monate nach unserer
letzten schriftlichen Äußerung.
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14. Patente, Ausfuhrbestimmungen
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14.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller
selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten
Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu
verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des
Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder
einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus
Patentverletzungen übernehmen wir nicht. 14.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen
des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen,
Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von
Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten
erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen. 14.3 Werden von uns gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert,
so hat der Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die
entsprechenden amerikanischen Vorschriften.
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15. Schlussbestimmungen
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15.1 Der Besteller kann uns gegenüber bestehende Ansprüche nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. 15.2 Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der
Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes für
unsere eigenen geschäftlichen Zwecke, auch innerhalb des Unternehmens
einschliesslich unserer Tochtergesellschaften, verwenden. 15.3 Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen
sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst
nahe kommen. 15.4 Erfüllungsort ist Meschede. Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist
für beide Teile Meschede und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder
Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen
begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
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